Sprungziele

Nächtliches Mähroboterverbot

Verwaltungsgemeinschaft Schwarzenfeld

Zum Schutz von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren hat das Landratsamt Schwandorf als Untere Naturschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern im gesamten Landkreis erlassen.

Das Landratsamt Schwandorf hat als Untere Naturschutzbehörde eine Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern im gesamten Landkreis erlassen. Ziel der Regelung ist der Schutz von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Schwandorf in Kraft.

Der Betrieb von Mährobotern ist demnach während der Dämmerungs- und Nachtzeiten untersagt. Die konkreten Verbotszeiten sind monatsweise festgelegt und orientieren sich an Sonnenauf- und -untergang. Sie reichen im März von 17.20 Uhr bis 7.20 Uhr des Folgetages und verschieben sich im Jahresverlauf entsprechend. Im November gilt das Verbot beispielsweise von 15.45 Uhr bis 8.15 Uhr des folgenden Tages.

Als Mähroboter gelten alle selbsttätig arbeitenden, nicht ferngesteuerten Geräte, die zum automatisierten Mähen von Rasenflächen eingesetzt werden. Ausgenommen vom Verbot sind Mähroboter in geschlossenen Räumen sowie auf Gründächern.

Hintergrund der Allgemeinverfügung ist der deutliche Bestandsrückgang des Europäischen Igels. Nach Angaben des Landratsamtes wird der Igel in der aktualisierten Roten Liste der Säugetiere als stark rückläufig beschrieben. Igel sind überwiegend dämmerungs- und nachtaktiv und suchen in dieser Zeit Nahrung, häufig auch in Gärten und Grünanlagen. Treffen sie auf einen Mähroboter, flüchten sie in der Regel nicht, sondern rollen sich zusammen. Dabei können die rotierenden Messer der Geräte zu schweren Verletzungen oder zum Tod der Tiere führen.

Für den Landkreis Schwandorf wurden nach Angaben eines örtlichen Igelstübchens bis zum 4. September 2025 insgesamt 200 verletzte Igel gemeldet, davon 70 mit Verletzungen durch Mähroboter. Im Jahr 2024 wurden rund 90 Igel mit entsprechenden Verletzungen in Obhut genommen. Das Landratsamt geht davon aus, dass die tatsächliche Zahl höher liegt, da verletzte Tiere oft nicht gefunden werden.

Rechtliche Grundlage der Allgemeinverfügung sind unter anderem § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die entsprechenden Regelungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Der Europäische Igel gilt als besonders geschützte Art. Das Gesetz verbietet es, geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten. Nach Auffassung der Behörde stellt das nächtliche Betriebsverbot ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel dar, um diese Vorgaben durchzusetzen.

Verstöße gegen das Verbot können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei vorsätzlicher Begehung und bei Betroffenheit streng geschützter Arten können Verstöße auch strafrechtlich verfolgt werden.

Die Allgemeinverfügung gibt es im vollständen Wortlaut unter "Links" zum nachlesen.

Nachricht teilen